Als Werkstudent bleiben dir von 1.500 € brutto rund 1.371 € netto im Monat, als normaler Arbeitnehmer wären es 1.211 €. Der Grund: Werkstudenten zahlen nur Rentenversicherung, keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Rechne dein eigenes Gehalt durch.
Dein Werkstudent-Brutto
€
monatlich
Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, keine Kinder (typisches Werkstudent-Szenario)
Werkstudent
1.588 €
Netto mtl., ≈ 19.059 € pro Jahr
Lohnsteuer + Soli−52 €
Rentenversicherung−159 €
KV / PV / AV0 €
Regulärer Arbeitnehmer
1.375 €
Netto mtl.
Lohnsteuer + Soli−52 €
Rentenversicherung−159 €
KV / PV / AV−214 €
Dein Werkstudenten-Vorteil
+214 € mehr Netto mtl.
Das sind 2.564 € pro Jahr mehr als ein regulärer Arbeitnehmer mit gleichem Brutto. Du sparst dir KV (150 €), PV (41 €) und AV (22 €).
Was du als Werkstudent als Nächstes prüfen solltest
Immatrikulierte Studierende, die neben dem Studium arbeiten (max. 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit), gelten als Werkstudenten. Für sie gilt:
Keine Krankenversicherungsbeiträge (KV)
Keine Pflegeversicherungsbeiträge (PV)
Keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge (AV)
Ja: Rentenversicherung (9,3 % Arbeitnehmeranteil, bis 2.000 € im Monat reduziert) wird abgeführt
Ja: Lohnsteuer nach Steuerklasse (meistens Steuerklasse 1)
In den Semesterferien darf auch Vollzeit gearbeitet werden (26 Wochen/Jahr oder 182 Kalendertage). Die studentische Krankenversicherung läuft separat (ca. 120 €/Monat).
Detailliertere Berechnung mit allen Einstellungen (Bundesland, Kirchensteuer, KV-Typ)?
Unverbindliche Berechnung zur Orientierung, keine Steuerberatung. Berechnung nach PAP 2026 / § 32a EStG für Standard-Arbeitnehmerfälle (Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, NRW). Die studentische Krankenversicherung (ca. 120 €/Monat) ist nicht eingerechnet. Individuelle Abweichungen je nach Bundesland, KV-Zusatzbeitrag und persönlicher Situation möglich. Keine Gewähr für Richtigkeit. Für verbindliche Auskünfte wende dich an einen Steuerberater oder dein Finanzamt.
Stand, Methodik & Quellen
Stand
Redaktion & Review
netto-check.de Redaktion
Fachlicher Quellenabgleich gegen offizielle Veröffentlichungen
Methodik
Rechenlogik, Annahmen und Grenzen transparent dokumentiert.
Werkstudent ist, wer an einer Hochschule immatrikuliert ist und neben dem Studium bei einem Arbeitgeber arbeitet. Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg: maximal 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. In den Semesterferien darf auch mehr gearbeitet werden (max. 26 Wochen pro Jahr über 20 Stunden).
Das Werkstudentenprivileg befreit immatrikulierte Studierende von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es wird nur der Rentenversicherungsbeitrag (9,3 % Arbeitnehmeranteil) abgeführt. Zwischen 603 € und 2.000 € im Monat gilt auch für Werkstudenten der Übergangsbereich: Der Rentenbeitrag ist dort geringer und steigt gleitend auf den vollen Satz. Die Krankenversicherung läuft über die studentische KV oder Familienversicherung.
Bis 603 € im Monat ist ein Minijob oft einfacher: In der Standardkonstellation fällt für dich nur der RV-Eigenanteil von 3,6 % an, der Arbeitgeber trägt die pauschalen Abgaben. Ab 604 € Brutto fällt der Minijob weg. Als Werkstudent kannst du deutlich mehr verdienen und zahlst trotzdem nur RV-Beiträge und gegebenenfalls Lohnsteuer. Außerdem sammelst du als Werkstudent Rentenpunkte und relevante Berufserfahrung.
Arbeitest du regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche in der Vorlesungszeit, verlierst du das Werkstudentenprivileg. Dann werden volle Sozialversicherungsbeiträge (KV, PV, RV, AV) fällig – wie bei einem regulären Arbeitnehmer. Ausnahme: In den Semesterferien und bei Nacht-/Wochenendarbeit gelten Sonderregeln.
Pflicht besteht in der Regel nicht, wenn du nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Steuerklasse 1 hast. Es lohnt sich aber fast immer: Die einbehaltene Lohnsteuer wird oft teilweise oder komplett erstattet, weil dein Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt oder Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel) abgezogen werden können.
Als Werkstudent bist du nicht über den Arbeitgeber krankenversichert. Du musst dich selbst versichern: Bis 25 Jahre über die Familienversicherung (kostenlos), danach über die studentische Krankenversicherung (ca. 120 €/Monat). Diese Beiträge sind hier nicht eingerechnet, da sie unabhängig vom Brutto anfallen.
Das Werkstudentenprivileg selbst bleibt unverändert. Zwei Änderungen betreffen dich trotzdem: Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €, damit klettert die Minijob-Grenze automatisch von 603 € auf 633 € im Monat (sie ist an den Mindestlohn gekoppelt). Und die Steuerreform ab 2027 hebt den Grundfreibetrag an: Das Einkommensteuerreformgesetz 2027, am 2. September 2026 vom Kabinett beschlossen, nennt 12.564 € für 2027 und 12.900 € für 2028 (heute 12.348 €). Bei typischen Werkstudenten-Gehältern heißt das noch häufiger: gar keine oder weniger Lohnsteuer, und einbehaltene Beträge holst du dir über die Steuererklärung zurück. Wenn du statt eines Werkstudentenjobs einen Minijob hast: Dessen Pauschsteuer steigt 2027 von 2 auf 5 %, die zahlt aber dein Arbeitgeber, dein Netto bleibt gleich. Der Entwurf ist noch kein Gesetz, Bundestag und Bundesrat stehen aus.
Nein, es gibt keine Einkommensgrenze für das Werkstudentenprivileg. Entscheidend ist allein die Arbeitszeit (max. 20 Stunden/Woche in der Vorlesungszeit). Aber: BAföG und Familienversicherung haben eigene Grenzen. In der GKV endet die Familienversicherung 2026 bei 565 € monatlichem Gesamteinkommen beziehungsweise bei 603 € bei geringfügiger Beschäftigung.